Statuten | WSCA Online

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Statuten

Ottenbach, 27.10.2001

Gültige Statuten vom 27.10.2001, wie sie von der Gründungsversammlung in Ottenbach verabschiedet wurden.
Revision vom 28.10.2016

A. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1: Gründung, Form, Sitz, Abkürzung

  1. Der Wasser-Sport-Club-Albis wurde 1972 gegründet. Die Gründung als Verein erfolgte am 27. Oktober 2001.
  2. Der Wasser-Sport-Club-Albis ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
  3. Der Sitz ist Ottenbach.
  4. Die Abkürzung lautet WSCA.

Art. 2: Ziele

  1. Der WSCA fördert den Wettkampf- und Freizeitsport in einzelnen oder allen vom Schweiz. Schwimmverband betriebenen Disziplinen. Er kann kommerzielle Leistungen anbieten.
  2. Der WSCA legt besonderen Wert auf die Förderung und Betreuung der Jugend im Hinblick auf Leistung, Kameradschaft und Fairness. Er ist bestrebt, die Teilnahme am Sportbetrieb niemandem aus materiellen Gründen zu verwehren.
  3. Der WSCA fördert und sucht den Kontakt zwischen Aktiven, Funktionären und Eltern.

Art. 3: Verbandszugehörigkeit

  1. Der WSCA ist Mitglied des Schweiz. Schwimmverbandes (SSCHV) und gemäss dessen Reglement Mitglied in allen Pflichtorganisationen (Regionalverband RZO und Kantonal-Zürcher-Schwimmverband).
  2. Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Verband ist durch die Generalversammlung zu genehmigen.

Art. 4: Zusammenarbeit mit anderen Vereinen

  1. Der WSCA kann mit anderen Vereinen Abmachungen treffen, sofern sie dem Inhalt dieser Statuten nicht widersprechen (z.B. Renngemeinschaften).
  2. Sie sind schriftlich festzuhalten und vor Inkrafttreten durch den Vorstand zu genehmigen und durch die nächste Generalversammlung zu bestätigen.

Art. 5: Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September.

Art. 6: Eigentumsverhältnisse

  1. Akten, Bezeichnungen und Logos, Adressstämme, Fotos, Software etc., die dem WSCA betreffen, gehören ihm und sind bei Niederlegen einer Funktion unaufgefordert abzugeben.
  2. Ausgenommen sind die Urheberrechte

B. Die Mitgliedschaft

Art. 7: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

Art. 8: Mitgliederkategorien

  1. Der WSCA kennt folgende Mitgliederkategorien:

    • Aktivmitglieder
    • Ehrenmitglieder
    • Passivmitglieder
  2. Vorstand und Trainer sind Mitglieder.

Art. 9: Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich gegenüber dem WSCA während Jahren in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Der Vorstand kann auch Personen vorschlagen, die noch nicht Mitglied des WSCA sind.
  3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzlich einen Titel vorschlagen (z.B. Ehrenpräsident).

Art. 10: Passivmitglieder

  1. Der WSCA zählt auf die finanzielle Unterstützung der Passivmitglieder.
  2. Gönner sind nicht Mitglieder des WSCA.

Art. 11: Verbindlichkeit

  1. Die Statuten und Reglemente des WSCA sowie die Beschlüsse seiner Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 12: Eintritt

  1. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
  2. Minderjährige benötigen die Unterschrift der / des gesetzlichen Vertreter(s).
  3. Der Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich mit Anmeldeformular und wird mit der Bestätigung durch den Vorstand rechtskräftig.
  4. Bei einem Eintritt bis Ende Februar ist der Mitgliederbeitrag vollumfänglich zu entrichten; bei einem Eintritt zwischen März bis Ende Mai ist der halbe Mitgliederbeitrag der zugehörigen Trainingsgruppe zu entrichten. Weitere Abmachungen werden durch den Vorstand - in der Regel proportional zu den tatsächlich bezogenen Leistungen - festgelegt.

Art. 13: Austritt

  1. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  2. Die Startberechtigung von lizenzierten Mitgliedern für einen neuen Verein ist von einem Freigabebrief des WSCA abhängig. Die Modalitäten richten sich nach den Statuten und Reglementen des Schweiz. Schwimmverbandes.
  3. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem WSCA, darf aber auch nicht von der Bezahlung einer Ablösesumme abhängig gemacht werden.
  4. Der Mitgliederbeitrag ist vollumfänglich zu entrichten. Allfällige weitere Beiträge werden durch den Vorstand - in der Regel proportional zu den tatsächlich bezogenen Leistungen - festgelegt.

Art. 14: Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er ist an der folgenden Generalversammlung zu begründen. Eine Anfechtung des Entscheides richtet sich nach Art. 17.
  2. Das betroffene Mitglied ist in der Regel vor dem Entscheid anzuhören.
  3. Ausgeschlossen werden kann (abschliessende Aufzählung):
    • wer den Interessen des WSCA in schwerwiegendem Mass zuwiderhandelt,
    • wer den statutarischen Pflichten nicht nachkommt.

Art. 15: Versicherung

  1. Der WSCA hat eine Haftpflichtversicherung, welche die Haftung bei Schäden abdeckt, welche seine Mitglieder bei der Ausübung von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins verursachen.
  2. Ausgeschlossen sind Schäden an Motorfahrzeugen.
  3. Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 16: Allgemeine Rechte

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und den gesellschaftlichen Aktivitäten sowie am Sportbetrieb teilzunehmen.
  2. Der Vorstand kann bezüglich Teilnahme am Sportbetrieb Einschränkungen beschliessen.
  3. Jedes Mitglied kann Rechte gemäss Art. 17 bis Art. 21 ausüben.
  4. Jedes im Sinne der Gesetzgebung mündige Mitglied besitzt das passive Wahlrecht (Amtszeitbeschränkung vorbehalten).

Art. 17: Anfechtung von Entscheiden

  1. Jedes Mitglied kann Entscheide der Vereinsleitung innert 10 Tagen nach Bekanntwerden anfechten.
  2. Erste Instanz ist der Gesamtvorstand. Er entscheidet innert 40 Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Entscheid wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und begründet.
  3. Zweite Instanz ist die nächstfolgende Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet definitiv.
  4. Bis zum definitiven Entscheid ist der bestrittene Entscheid gültig.

Art. 18: Stimmrecht und aktives Wahlrecht

  1. Jedes Mitglied, hat nach dem zurückgelegten 14. Altersjahr das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht eines Mitgliedes, welches das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Ein solches Stimmrecht wird mit einem allfälligen eigenen Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters kumuliert.
  3. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden.
  4. Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem WSCA andererseits.

Art. 19: Antrag

  1. Anträge werden durch die Generalversammlung behandelt. Sie sind den Mitgliedern im Wortlaut zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung zuzustellen.
  2. Anträge sind bis zum 15. September schriftlich einzureichen (Datum des Poststempels).
  3. Anträge benötigen zur Annahme das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.

Art. 20: Motion

  1. Eine Motion ermöglicht es der Generalversammlung, den Vorstand verbindlich aufzufordern, Fragen zu beantworten, die Machbarkeit von Projekten abzuklären oder ihm Aufträge zu erteilen. Sie darf nicht im Widerspruch zu den Statuten und Reglementen stehen und darf auf das Budget des WSCA keine Auswirkungen haben.
  2. Eine Motion kann an der Generalversammlung mündlich eingereicht werden. Sie wird in diesem Fall durch einfaches Mehr als gültig erklärt.
  3. Der Vorstand beantwortet Motionen in der Regel innert 30 Tagen, spätestens jedoch innert 90 Tagen zuhanden aller Mitglieder.

Art. 21: Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung

  1. Die Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
  2. Details regelt Teil E dieser Statuten.

Art. 22: Allgemeine Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des WSCA aktiv zu verfolgen.
  2. Von den Mitgliedern (bei minderjährigen Mitgliedern auch von deren Eltern) wird die aktive Teilnahme als Helfer an den Veranstaltungen des WSCA erwartet.
  3. Für jedes Aktivmitglied resp. seinen gesetzlichen Vertreter gemäss Art. 18 ist die Teilnahme an der Generalversammlung obligatorisch.

Art. 23: Beiträge

  1. Es wird ein Vereinsbeitrag von Fr. 100.-- und ein Beitrag nach Leistungsgruppen - Gruppe 1, 2 und 3 - entrichtet. Die Höhe des Beitrages an die Leistungsgruppen wird vom Vorstand festgelegt und durch die Generalversammlung genehmigt.
  2. Vorstand, Trainer und Ehrenmitglieder sowie vor dem 27.10.01 ernannte Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Vorstand kann weitere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
  4. Zusätzliche Unkosten werden den Verursachern berechnet.
  5. Ab dem 3. Kind einer Familie reduziert sich der Mitgliederbeitrag auf die tiefsten zu erhebenden Beiträge um die Hälfte.

Art. 24: Weitere Mittel

  1. Der WSCA kann kommerzielle Dienstleistungen (z.B. Schwimmschule, Vermittlung von Know-how) anbieten. Die Höhe der Entschädigung wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Der WSCA kann Mittel über Sponsoring (z.B. an Veranstaltungen, auf der Ausrüstung, in der Vereinszeitung) beschaffen.
  3. Die Tätigkeiten des WSCA werden durch Mittel der öffentlichen Hand unterstützt.

D. Die ordentliche Generalversammlung

Art. 25: Stellung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des WSCA.
  2. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.

Art. 26: Leitung

  1. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
  2. Ist der Präsident verhindert, bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
  3. Die Wahlen werden durch einen Tagespräsidenten, welcher nicht kandidiert und Vorstandsmitglied ist, geleitet.

Art. 27: Einberufung

  1. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand jeweils zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Dezember einberufen.
  2. Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zuzustellen.
  3. Der Einladung sind die Traktandenliste, die eingegangenen Anträge und die zu behandelnden Rekurse im Wortlaut beizulegen. Die Rechnung und das Budget werden 30 Minuten vor Versammlungsbeginn aufgelegt.
  4. Das Protokoll der letzten Generalversammlung kann beim Präsidenten angefordert werden. Es wird 30 Minuten vor Versammlungsbeginn aufgelegt.

Art. 28: Beschlussfähigkeit

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einberufung korrekt erfolgt ist.

Art. 29: Zuständigkeit

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
    1. Begrüssung
    2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    3. Genehmigung der Traktandenliste
    4. Wahl der Stimmenzähler
    5. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Generalversammlung
    6. Mutationen, insbesondere Rekurse gegen abgelehnte Aufnahmegesuche oder gegen Ausschlüsse
    7. Behandlung der Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes
    8. Genehmigung der Jahresberichte
    9. Genehmigung von länger dauernden Abmachungen mit anderen Vereinen
    10. Erläuterung der Jahresrechnung, Verlesen des Revisionsberichte, Genehmigung der Jahresrechnung
    11. Déchargeerteilung an den Vorstand
    12. Genehmigung des Budgets und der Beiträge
    13. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
    14. Behandlung der Anträge
    15. Behandlung der Motionen
    16. Ehrungen
    17. Verschiedenes

Art. 30: Abstimmungsverfahren

  1. Abstimmungen werden in der Regel offen mit Stimmkarten durchgeführt.
  2. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Stimmen verlangt.
  3. Abstimmungen werden - sofern die Statuten nichts anderes vorsehen - mit einfachem Mehr durchgeführt.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

Art. 31: Stimmregister

  1. Der Vorstand führt eine Mitgliederkartei.
  2. Um an der Generalversammlung stimmberechtigt zu sein, müssen Aufnahmegesuche bis am 30. September eingetroffen sein.

Art. 32: Wahlen

  1. Stellen sich für eine Funktion mehr als zwei Kandidaten zur Verfügung, werden mehrere Wahlgänge durchgeführt. Der Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl scheidet aus.
  2. Für eine Wahl ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich.
  3. Es können auch Personen gewählt werden, die noch nicht Mitglied des WSCA sind.

E. Die ausserordentliche Generalversammlung

Art. 33: Abweichungen

  1. Im Folgenden sind nur Bestimmungen aufgeführt, in welchen sich die ausserordentliche von der ordentlichen Generalversammlung unterscheidet. In allen anderen Punkten gilt Teil D dieser Statuten.

Art. 34: Stellung

  1. Die ausserordentliche Generalversammlung ermöglicht es den den Mitgliedern und dem Vorstand, Geschäfte zu behandeln, für welche die ordentliche Generalversammlung zuständig ist, sofern die Sachlage einen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung nicht zulässt.

Art. 35: Einberufung

  1. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen oder von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
  2. Im Fall des Verlangens durch die Mitglieder legt der Vorstand ein Versammlungsdatum fest, welches innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Eingang des Begehrens liegen muss.
  3. Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der ausserordentlichen Generalversammlung zuzustellen.
  4. Der Einladung sind die zu behandelnden Punkte im Wortlaut beizulegen.

F. Der Vorstand

Art. 36: Stellung

  1. Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach aussen und übt in allen Belangen, die nicht explizit in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen, die Oberaufsicht aus.

Art. 37: Zeichnungsberechtigung

  1. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. Im Normalfall sind dies Präsident oder Vizepräsident und Aktuar oder Kassier.
  2. In den Reglementen kann der Vorstand für delegierte Aufgaben die Unterschriftskompetenz delegieren.

Art. 38: Amtsdauer

  1. Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Als Wahljahre gelten die ungeraden Jahre. In den Zwischenjahren erfolgt eine Wahl für ein Jahr
  3. Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes in einer Funktion ist auf 12 Jahre beschränkt.
  4. Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes ist auf total 20 Jahre beschränkt.

Art. 39: Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Kernvorstand) und umfasst in der Regel folgende 4 Funktionen:
    • Präsident
    • Vizepräsident
    • Kassier
    • Technischer Leiter
  2. Vor der Wahl eines Vorstandsmitgliedes muss ein Pflichtenheft vorliegen.

Art. 40: Mutationen während der Amtsperiode

  1. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen. Tritt die Mehrheit des Kernvorstandes während der Amtsperiode zurück, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen welche den Vorstand neu wählt.
  2. Durch den Vorstand bestimmte Vorstandsmitglieder sind an der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.

Art. 41: Zuständigkeit

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
  2. Der Vorstand besitzt im Rahmen des Gesamtbudgets die Finanzkompetenz. Er ist berechtigt, einzelne Budgetpositionen zu verändern, solange die Gesamtbudgetsumme eingehalten wird.
  3. Nicht budgetierte Anschaffungen, von mehr als Fr. 2'000.-- , welche die Erfolgsrechnung nicht beeinflussen, sind durch die nächste Generalversammlung genehmigen zu lassen.
  4. Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern und weiteren Einzelpersonen einzelne Aufgaben und Kompetenzen delegieren. Er bleibt gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.

Art. 42: Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
  3. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

G. Die Rechnungsrevisoren

Art. 43: Stellung

  1. Die Rechnungsrevisoren stellen die ordnungsgemässe Rechnungsführung sicher.

Art. 44: Amtsdauer

  1. Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 45: Zusammensetzung

  1. Die Generalversammlung wählt in den Wahljahren zwei Rechnungsrevisoren.
  2. Vorstandsmitglieder können nicht als Revisoren gewählt werden.

Art. 46: Aufgaben

  1. Die Rechnungsrevisoren überprüfen nach Abschluss des Vereinsjahres die Jahresrechnung. Sie erfolgt auf Einladung durch den Kassier.
  2. Die Revisoren verfassen einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung. Er ist dem Präsidenten bis spätestens 3 Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen.
  3. Eine Revision kann auf Verlangen der Revisoren jederzeit durchgeführt werden.

H. Die Fusion mit einem anderen Verein

Art. 47: Zuständigkeit

  1. Zuständig für eine Fusion mit einem anderen Verein ist eine speziell für dieses Geschäft einberufene Generalversammlung (Fusionsversammlung).

Art. 48: Beschlussfähigkeit

  1. Die Fusionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 49: Abstimmungsverfahren

  1. Der Fusionsversammlung ist ein Antrag vorzulegen.
  2. Die Fusion ist genehmigt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Fusion zustimmen und die Fusionsversammlung des Fusionspartners der Fusion ebenfalls zustimmt.

Art. 50: Mittelverwendung

  1. Die Verwendung der Mittel der Fusionspartner ist vor der Fusionsversammlung zu regeln und schriftlich festzuhalten.

I. Die Auflösung des WSCA

Art. 51: Zuständigkeit

  1. Zuständig für eine Auflösung ist eine speziell für dieses Geschäft einberufene Generalversammlung (Liquidationsversammlung).
  2. Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 52: Beschlussfähigkeit

  1. Die Liquidationsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 53: Abstimmungsverfahren

  1. Der Liquidationsversammlung ist ein Antrag vorzulegen und ein Liquidator vorzu­schlagen.
  2. Die Liquidation ist genehmigt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Liquidation zustimmen.

Art. 54: Mittelverwendung

  1. Die Liquidationsversammlung bestimmt die Verwendung der Mittel.

J. Schlussbestimmungen

Art. 55: Inkrafttreten

  1. Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 27. Oktober 2001 in Kraft.

 

 

 

Für den WSCA

Der Präsident      Die Kassierin
Marco Strebel      Viviane Koffel